§ 12 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Beurteilung der Ausbildung.

§ 12

§ 12. Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen. Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters bei einer Behörde hat deren Vorstand diese Beurteilungen unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übersenden.

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