§ 12.
(1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.
(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung entsprechend zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010427
Dokumentnummer
NOR40006787
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