§ 12 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1994

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 12.

(1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

  1. 1. für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
  2. b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
  3. c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und
  4. d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“
  1. 2. für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ zwei Aufgabenstellungen (Texte),
  2. 3. für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
  3. 4. für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,
  4. 5. für eine allfällige schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit zwei verschiedenen Themen oder, sofern es sich um eine schriftliche Klausurarbeit im Rahmen der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Mathematik“ handelt, vier bis sechs verschiedenen Beispielen,
  5. 6. für eine allfällige praktische Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) in den Pflichtgegenständen „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“, „Hort- und Heimpraxis“ und „Spezielle Heimpraxis“ sowie in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten und
  6. 7. für alle übrigen allfälligen praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder Gerätturnen).

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 41 Abs. 3 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik“ hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(5) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ im Rahmen dessen Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(6) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“ hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(7) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik“ sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Horterziehung, Kinderliteratur,

Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125466

alte Dokumentnummer

N7199439492J

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