§ 12 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1989

Durchführung der Jahresprüfung

§ 12.

(1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.

(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Hort- und Heimpraxis hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(4) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens 100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.

(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Pflichtgegenstand, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

Schlagworte

Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122804

alte Dokumentnummer

N7198916155J

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