§ 12 PubFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

ABSCHNITT III

§ 12.

(1) § 2 Abs. 3 gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.

(2) § 2 Abs. 4 gilt in den Jahren 2001 bis 2004 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern 34 vH beträgt.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 dritter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(6) § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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