§ 12 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 12

(1) § 12.Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben'' einzutragen.

(2) Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren am . . .'' anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes'' ist nicht auszufüllen.

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