§ 12 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 12.

Diese Vorschrift tritt mit 1. Jänner 1957 in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten der Erlaß vom 20. März 1929, mit dem eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienst der Verwaltungsbeamten der Gerichtshofgefängnisse, der gleich eingerichteten bezirksgerichtlichen Gefängnisse, der Strafanstalten und der Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige erlassen wurde (JABl. Nr. 12/1929), und die Punkte 6 bis 10 des Erlasses vom 11. September 1947, JMZl. 48.862/1947, betreffend die Zulassung zur Ausbildung für den Verwaltungsdienst - Gang und Abschluß

derselben - außer Wirksamkeit (JMZl. 70.980/1956).

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094222

alte Dokumentnummer

N61956101840

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