§ 12 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 12.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gewährung einer Abgabenbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren nach § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 Z 7 und § 9 die auf die Gewährung der Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut (§ 40 des Zollgesetzes 1955) anzuwendenden Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Sofern in einer Verordnung oder einem Regierungsübereinkommen auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, werden Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern Abgabenbefreiungen nur in dem Ausmaß gewährt, wie sie der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Republik Österreich und den Mitgliedern des Personals dieser Mission auf Grund der bestehenden Gegenrechtsübung eingeräumt werden.

(2) Soweit in völkerrechtlichen Verträgen über den Amtssitz, welche die Republik Österreich mit internationalen Organisationen abgeschlossen hat, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 auch für die Gewährung von Abgabenbefreiungen, die auf Grund dieser Verträge zu gewähren sind.

Schlagworte

Einfuhr, Diplomatengut

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008993

alte Dokumentnummer

N11977157960

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