§ 12 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 12. Widerruf der Bewilligung.

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277612

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