§ 12 PresseFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 12.

Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40048059

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