aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)
Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 12.
Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
20003079
Dokumentnummer
NOR40048059
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