Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 12.
Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages oder zur Erlangung einer Sparprämie oder einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß § 7 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044243
alte Dokumentnummer
N3196225096L
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