§ 12 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.

Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145820

alte Dokumentnummer

N9195721093L

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