§ 12 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.

Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157283

alte Dokumentnummer

N9199660308J

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