Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12157283
alte Dokumentnummer
N9199660308J
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