Dauer der Ausbildung – Ausbildungszeit
§ 12
(1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate. Bei Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit anderen Ausbildungen kann die Ausbildungsdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist vom Direktor/von der Direktorin festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(3) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(4) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)