§ 12 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Gebühren

§ 12

(1) § 12.Für Tätigkeiten der Behörden ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(3) Bei einer Überprüfung gemäß § 11 des Pflanzgutgesetzes 1997 ist jedoch eine Grundgebühr von 32 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu entrichten.

(4) Bei einer Überwachung, die im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgt, ist bloß eine Gebühr von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu entrichten.

(5) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten.

(6) Ein Punkt der in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 14,40 S.

(7) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(8) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(9) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(10) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(11) Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

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