§ 12 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 12.

(1) Während der Gültigkeitsdauer der Eintragung hat der Züchter jährlich Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der eingetragenen Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden und das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Fläche der Zuchtbuchkommission bekanntzugeben.

(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenbau führt das Sortenregister, hat das eingesandte Saatgut und die Muster zu sammeln und in dasselbe einzutragen, die laufenden wissenschaftlichen Kontrolluntersuchungen des Saatgutes vorzunehmen und über deren Ergebnis der Zuchtbuchkommission zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129753

alte Dokumentnummer

N8194737812L

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