§ 12 Pflanzenschutzmittelv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Zulassung von Nützlingen

§ 12

(1) Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).

(2) Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.

(4) Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.

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