§ 12 Pflanzenschutzgesetz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 12.

(1)   (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

  1. 1. die Verpflichtung der Unternehmer im Sinne des Artikel 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 , Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Schädlingen zu halten und jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens solcher Schädlinge der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;
  2. 2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schädlinge auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schädlingen sowie Überträgern von Schädlingen durch die zuständige Behörde;
  3. 3. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
  4. 4. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
  5. 5. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;
  6. 6. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist;
  7. 7. Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.

(2)  (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen festgelegt werden können.

(3)  Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204876

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