Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20007987
Dokumentnummer
NOR40142373
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