§ 12 PDStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2012

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20007987

Dokumentnummer

NOR40142373

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