§ 12 PBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Aktives Wahlrecht

§ 12.

(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115580

alte Dokumentnummer

N6199851825L

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