Voraussetzungen der Eintragung
§ 12.
(1) Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er
- 1. voll handlungsfähig,
- 2. persönlich geeignet,
- 3. fachlich qualifiziert (§ 28 Abs. 1) und
- 4. vertrauenswürdig (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist.
(2) Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265024
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