§ 12 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 12.

(1) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.

(2) Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.

(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027633

alte Dokumentnummer

N2196714648T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)