§ 12 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Sanktionen

§ 12.

(1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

  1. 1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder
  2. 2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder
  3. 3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder
  4. 4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140611

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