Auswertung der Ozonmeßdaten
§ 12.
(1) Die Ozonmeßdaten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen. Bei der Bildung der Halbstundenmittelwerte und der Dreistundenmittelwerte sowie bei der Beurteilung der Einhaltung oder der Überscheitung der Ozon-Warnwerte gemäß § 6 des Ozongesetzes, ist die ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, anzuwenden.
(2) Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136018
alte Dokumentnummer
N8199223629J
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