§ 12 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 12

Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

  1. 1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
  2. 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

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