§ 12 ÖSET-VO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen

§ 12.

(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
  1. 2. bei Antragstellung im Jahr 2017

(2) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
  1. 2. bei Antragstellung im Jahr 2017

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

(5) Die in Abs. 1 Z 1 lit. g unf lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

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