Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
§ 12.
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- für die ersten 500 000 kWh10,35 Cent/kWh;
- für die nächsten 500 000 kWh7,43 Cent/kWh;
- für die nächsten 1 500 000 kWh6,49 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh5,42 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh5,12 Cent/kWh;
- über 7 500 000 kWh hinaus4,87 Cent/kWh;
- für Strombojen für die ersten 500 000 kWh13,32 Cent/kWh;
- für Strombojen über 500 000 kWh hinaus12,32 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- für die ersten 500 000 kWh10,25 Cent/kWh;
- für die nächsten 500 000 kWh7,36 Cent/kWh;
- für die nächsten 1 500 000 kWh6,43 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh5,37 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh5,07 Cent/kWh;
- über 7 500 000 kWh hinaus4,82 Cent/kWh.
(2) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- für die ersten 500 000 kWh8,10 Cent/kWh;
- für die nächsten 500 000 kWh5,91 Cent/kWh;
- für die nächsten 1 500 000 kWh5,12 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh3,73 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh3,45 Cent/kWh;
- über 7 500 000 kWh hinaus3,17 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- für die ersten 500 000 kWh8,02 Cent/kWh;
- für die nächsten 500 000 kWh5,85 Cent/kWh;
- für die nächsten 1 500 000 kWh5,07 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh3,69 Cent/kWh;
- für die nächsten 2 500 000 kWh3,42 Cent/kWh;
- über 7 500 000 kWh hinaus3,14 Cent/kWh.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
(5) Die in Abs. 1 Z 1 lit. g unf lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2016
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009442
Dokumentnummer
NOR40188682
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