Tätigkeitsbericht
§ 12.
Der Oberste Gerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluß der Geschäftsausweise dem Bundesministerium für Justiz mit. In den Bericht können auch Anregungen, betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen, aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006871
alte Dokumentnummer
N11968130950
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