§ 12 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Verhaltensregeln

§ 12.

Der Verpflichtete hat

  1. 1. schriftliche Verhaltensregeln für beruflich strahlenexponierte Personen unter Einbezug der wesentlichen Inhalte der Unterweisungen gemäß § 11 zu erstellen,
  2. 2. diese den betroffenen Personen nachweislich auszuhändigen und
  3. 3. sich davon zu überzeugen, dass die Verhaltensregeln auch verstanden wurden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094406

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