§ 12 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Behördenzuständigkeit

§ 12.

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097809

alte Dokumentnummer

N6197528114L

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