§ 12.
(1) Bei Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern, die der Lagerung von Munition der gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern zulässig.
(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend der jeweils für die Lagerkammern zulässigen Belagsmenge so zu bemessen, daß die Ein- und Auslagerung von Lagergut durch mindestens zwei Personen zur gleichen Zeit ohne gegenseitige Behinderung möglich ist. Der Boden der Lagerräume und ihrer Vorräume sowie der Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m2 betragen. Der Fußboden soll ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufweisen. Werden die Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt, so haben sie schalrein zu sein; andernfalls ist der Ausbruch zu putzen und zu torkretieren. Die Lagerräume und ihre Umpackräume sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, sonst durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.
Schlagworte
Einlagerung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062172
alte Dokumentnummer
N4198811273A
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