§ 12
(1) § 12.Krankenpflegeschüler(innen), die sich während der Ausbildung zum Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die nach § 8 gebildete Kommission aus. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Von jedem Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
(2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler(innen) ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
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