4. Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
- 1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
- 2. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln;
- 3. entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
- 4. entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20009219
Dokumentnummer
NOR40187098
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