Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung, BGBl. II Nr. 267/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Dreher, BGBl. Nr. 171/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, und Werkzeugmaschineur, BGBl. Nr. 386/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Dreher, BGBl. Nr. 215/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 345/1992, und Werkzeugmaschineur, BGBl. Nr. 232/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 367/1992, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Oktober 2012 in den Lehrberufen Metallbearbeitung, Dreher oder Werkzeugmaschineur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung oder gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Dreher oder Werkzeugmaschineur bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallbearbeitung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften oder in den Lehrberufen Dreher oder Werkzeugmaschineur auf Grund der Prüfungsordnungen gemäß Abs. 4 antreten.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Metallbearbeitung gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung oder in den Lehrberufen Dreher oder Werkzeugmaschineur gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallbearbeitung gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20007848
Dokumentnummer
NOR40140134
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