§ 12 Meldefristen
Die Meldungen entsprechend den Beilagen A1, B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, B2 und B3 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
Die Meldungen gemäß § 9 sind zu den im Art. 3 des EBA Meldewesen-ITS festgelegten Übermittlungsfristen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174727
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