§ 12 Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012

4. Abschnitt

Umgang mit Daten, Umsetzungshinweis, Übergangsbestimmung Umgang mit Daten

§ 12.

Das Studienprotokoll, die Dokumentation, die zwischen Verantwortlichem und teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten, Krankenanstalten oder Apotheken getroffenen Vereinbarungen, der Abschlussbericht und alle anderen Dokumente, die im Zusammenhang mit der Nicht-interventionellen Studie erstellt wurden, müssen vom Verantwortlichen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Nicht-interventionellen Studie aufbewahrt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

20006804

Dokumentnummer

NOR40146565

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