§ 12.
(1) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:
- 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),
- 2. Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,
- 3. Zellenzählkammern samt den zugehörigen Mischpipetten,
- 4. Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,
- 5. Augentonometer.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 1 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145309
alte Dokumentnummer
N9195016609J
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