§ 12 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 12.

(1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

(2) Die Verantwortung der Meßnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:

  1. 1. Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;
  2. 2. regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;
  3. 3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Meßergebnisse durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards des Umweltbundesamtes und Teilnahme an Ringversuchen.

Schlagworte

Primärstandard

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142539

alte Dokumentnummer

N8199854991L

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