Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 12.
(1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
(2) Die Verantwortung der Meßnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:
- 1. Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;
- 2. regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;
- 3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Meßergebnisse durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards des Umweltbundesamtes und Teilnahme an Ringversuchen.
Schlagworte
Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142539
alte Dokumentnummer
N8199854991L
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