Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 12.
(1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
(2) Die Verantwortung der Messnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:
- 1. Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;
- 2. regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;
- 3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Messergebnisse zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der EG-Richtlinie 96/62/EG und Teilnahme an Ringversuchen;
- 4. Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VIII der EG-Richtlinie 1999/30/EG sowie Anhang VI der EG-Richtlinie 2000/69/EG .
Schlagworte
Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024214
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