§ 12 Mauttarifverordnung 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 12.

Führt die Inanspruchnahme der Ermächtigung gemäß § 9 Abs. 5 vierter Satz BStMG zu Mindererträgen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus der Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge der Tarifgruppe E von mehr als einer Million Euro, so sind die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten so festzusetzen, dass keine Auswirkungen auf die Gesamterträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erwarten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20012093

Dokumentnummer

NOR40248810

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)