§ 12.
Die in §§ 9 und 10 festgesetzten Grundkilometertarife für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung gelten im Mautabschnitt der A 11 zwischen der Anschlussstelle St. Jakob/Rosental und der Staatsgrenze Karawankentunnel nur für die Fahrtrichtung Slowenien.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
20010051
Dokumentnummer
NOR40199117
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