§ 12 Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maurer, BGBl. Nr. 387/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maurer, BGBl. Nr. 365/1988 tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Maurer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097384

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