Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010242
Dokumentnummer
NOR40204530
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
