§ 12 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Schlussbestimmungen

§ 12.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maler und Anstreicher, BGBl. Nr. 190/1971, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.

(3)  Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maler und Anstreicher, BGBl. Nr. 164/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(4)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Maler und Anstreicher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis 31. Mai 2020 gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140108

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)