§ 12 LuF PauschV 2001

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2001

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 (vgl. § 14) zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 14)

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder
Verarbeitung

§ 12.

Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues gilt § 6 sinngemäß.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016247

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