Zulassung von Zusatzstoffen
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
- a) Zusatzstoffe allgemein, für Gruppen von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln oder für bestimmte Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und die Reinheitsanforderungen für solche Zusatzstoffe festzulegen;
- b) Höchstmengen oder Restmengen zugelassener Zusatzstoffe für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel festzulegen;
- c) zu bestimmen, daß bestimmte Zusatzstoffe den Vorschriften für Lebensmittel unterliegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie auf Antrag nicht zugelassene Zusatzstoffe mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben, den erforderlichen Reinheitsgrad vorzuschreiben und die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln festzulegen und gleichzeitig zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Verwendung dieser Zusatzstoffe zu deklarieren ist.
(3) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre, im Falle der Zulassung einer Vitaminisierung oder einer sonstigen Anreicherung mit Wirkstoffen jedoch fünf Jahre, nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Zusatzstoffes ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR40043059
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)