§ 12 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12.

(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1. dauernd dienstunfähig oder
  2. 2. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111972

alte Dokumentnummer

N6199656401J

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