§ 12 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12.

(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1. dauernd dienstunfähig oder
  2. 2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder
  3. 3. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien, Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101427

alte Dokumentnummer

N6198511255T

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