§ 12 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Evaluierung

§ 12

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2013 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Lebensmitteltechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

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