§ 12 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1977

§ 12. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist - die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.

(2) (Anm: aufgehoben durch Art. II, BGBl. Nr. 231/1977)

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